ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für Lieferverträge. Sie gelten nicht für Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB Teil A, d.h. für Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen; für diese Arbeiten gelten die Allgemeinen Ver-tragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B (DIN 1961) -.
2. Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers dar.
3. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.
4. Soweit im Folgenden von „Unternehmern“ gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der All-gemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen
a) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und
II. Materialbeschaffenheit bei Fliesen und Platten
5. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, handelt es sich bei der verkauften Ware um I. Sortierung. Herstellungsbedingte Abweichungen gegenüber Mustern sind zulässig.
6. Bei Naturstein und Naturwerkstein sind materialbedingte für die Abnehmer nicht, unzumutbare Abweichungen hinsichtlich Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge (Aderungen, Poren, offene Stellen, Einsprengungen) von Mustern und Proben zulässig.
III. Versand und Lieferung
7. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt Verkauf und Lieferung ab Lager frei Verladen.
8. Ist die Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Abnehmer.
9. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfuhrwege entstandene Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. § 254 BGB bleibt unberührt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Abnehmers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Abnehmer für die hierdurch auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu geschehen. Die Anlieferungszeit ist zu vereinbaren. Wartezeiten werden berechnet.
10. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind nicht möglich, so hat der Abnehmer unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lie-ferung geschehen soll.
11. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt der Lieferant die Art der Versendung.
12. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen sind.
IV. Liefertermine und Lieferfristen
14. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.
15. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn eine Frist- oder Terminüberschreitung nicht durch den Liefe-ranten verschuldet ist. Das ist u.a. der Fall bei höherer Gewalt, sonstigen objektiv unabwendba-ren Umständen, Streik oder rechtmäßiger Aussperrung. Der Lieferant hat den Abnehmer vom Vorliegen der Lieferhemmnisse unverzüglich zu informie-ren. Der Eintritt unverschuldeter Lieferhemmnisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten.
Bei unzumutbarer Lieferverzögerung kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Lieferanten nach Überschreitung des Liefertermins erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wegen der vom Lieferanten regelmäßig zu treffenden umfänglichen Disposition im Hinblick auf die zu liefernde Ware setzt der Rücktritt zudem voraus, dass die Fristsetzung den Hinweis enthält, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt. Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt, kann vom ganzen Vertrag nur zurückgetreten werden, wenn der Abnehmer an der Teilleistung kein Interesse hat. Wird die Lieferung durch die in Abs. 1 genannten Umstände unmöglich, so kann der Lieferant ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Ist der Abnehmer ein Verbraucher i.S.d. Nr. 4, ist der Hinweis, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt, entbehrlich. Unzumutbarkeit der Verzögerung ist nicht erforderlich. Die Rücktrittserklärung bedarf nicht der Schriftform.
16. Im Falle schuldhafter Spätlieferung kann der Abnehmer dem Lieferanten schriftlich eine ange-messene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Nachfrist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist ist der Abnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
V. Gefahrtragung
18. Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager frei Verladen. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise des Lieferanten maßgebend.
20. Die Zahlungsforderung wird mit Zugang der Rechnung bzw. – sofern die Rechnung dem Abneh-mer vor Lieferung zugeht – bei Lieferung fällig.
22. Skontoabzüge sind zu vereinbaren. Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind.
24. Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.
26. Beim Verzug des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
27. Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
VII. Sicherungsrechte
29. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.
30. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.
31. Ist der Abnehmer Unternehmer i.S.d. Nr. 4, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiterzuveräußern.
32. Ist der Abnehmer Unternehmer i.S.d. Nr. 4, tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung.
33. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmer i.S.d. Nr. 4 ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.
35. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
VIII. Gewährleistung und Haftung
37. Sofern die gelieferte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, verjähren Mängelansprüche der Verbraucher i.S.d. Nr. 4 in zwei Jahren, der Unternehmer i.S.d. Nr. 4 in einem Jahr. Bei Verwendung der gelieferten Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht; sofern eine Haftung zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, d.h. in Fällen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Mängel sowie solcher Mängel, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Abnehmer führen, ferner bei Haftung nach dem ProdHaftG und sofern hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde.
38. Abweichungen, insbesondere herstellungsbedingter Farbabweichungen von einem Muster, können nicht beanstandet werden wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
39. Von Unternehmern i.S.d. Nr. 4 müssen offensichtlich Mängel binnen 10 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.
40. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern i.S.d. Nr. 4 innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
halten, Verletzung nebenvertraglicher Pflichten), ausgeschlossen, soweit diese auf leichte Fahr-lässigkeit beruhen. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben, Körper bzw. Gesundheit des Abnehmers kommt.
IX Anwendbares Recht und Vertragssprache
45. Es gilt deutsches Recht.
46. Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
X Erfüllungsort und Gerichtsstand
48. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten.
49. Der Sitz des Lieferanten ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
50. Ist der Sitz des Lieferanten nach Ziff. 48 oder 49 Gerichtsstand, so ist der Lieferant auch berechtigt, den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.